Der Steuertipp – Steuerliche Förderung beim Neubau von Mietwohnungen nutzen

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VON JÜRGEN LINDAUER

AKTUALISIERT AM 19.07.2019 – 12:13

Aufgepasst, wenn Sie die Investition in eine neue Wohnung planen, die Sie langfristig vermieten wollen. Der Bundesrat hat nämlich am 28. Juni 2019 dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt, so dass es nach Verkündung im Gesetzblatt demnächst in Kraft treten wird. Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union im unteren und mittleren Mietpreissegment.

Förderungswürdig sind Baumaßnahmen, bei denen zwischen dem 31. August 2018 und dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wurde. Die steuerliche Förderung ist zeitlich beschränkt, so dass letztmalig 2026 eine Sonderabschreibung möglich ist. Die Förderung besteht darin, dass der Vermieter im Rahmen der Ermittlung seiner Vermietungseinkünfte Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren in Höhe von bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudeteils neben der regulären Absetzung für Abnutzung von zwei Prozent ansetzen kann. In den ersten vier Jahren kann der Vermieter daher bis zu 28 Prozent seiner Gebäudekosten als Abschreibung geltend machen.

Die Förderung ist jedoch ausschließlich auf Neubauten mit einer Baukostenobergrenze von 3000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Dabei werden maximal 2000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert. Grund hierfür ist, dass man insbesondere Neubauten im unteren und mittleren Mietpreissegment fördern möchte. Allerdings gibt es keine Einschränkung im Hinblick auf die Miethöhe. Weitere Voraussetzung ist, dass neuer Wohnraum geschaffen wird und dieser eine Wohnfläche von mindestens 23 Quadratmetern aufweisen muss. Die Vermietung muss mindestens die nächsten zehn Jahre erfolgen und muss entgeltlich sein. Das heißt, die vereinbarte Miete muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen.

Wichtig allerdings der Hinweis: Eine Eigennutzung vor Ablauf der Zehnjahresfrist, eine nachträgliche Überschreitung der 3000-Euro-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre – beispielsweise durch nachträglich anfallende Anschaffungskosten – oder eine steuerfreie Veräußerung innerhalb von zehn Jahren führen dazu, dass die Sonderabschreibung rückgängig gemacht wird und Steuernachzahlungen verzinst werden.

Der Autor ist Steuerberater bei KPMG.

Quelle:  www.faz.net

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